Die Gemeindekommission für Landschaft gibt unter dem Vorsitz jenes Mitgliedes, welches der Gemeinderat dazu bestimmt hat, eine begründete, nicht bindende Stellungnahme im Verfahren zur Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde ab.
Eine bindende Stellungnahme dieser Kommission ist hingegen für die Anbringung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren in den vom DLH vom 8. April 2020, Nr. 13, (Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen) vorgesehenen Fällen einzuholen.
Die Aufgaben und Befugnisse, die vom Gesetz und der Bauordnung der Gemeinde der Sektion Bauwesen der GKRL zugewiesen
sind, werden von der Gemeindekommission für Landschaft wahrgenommen.